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§ 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
Die Neuregelung enthält Vorgaben zu den notwendigen Inhalten des Disziplinargerichtsbescheids. Sie ist an § 409 StPO angelehnt. Durch die verbindliche Vorgabe des Mindestinhalts wird die Zielsetzung verfolgt, den bisherigen Umfang von Disziplinargerichtsbescheiden erheblich zu kürzen. Ausführliche Angaben zur Maßnahmebemessung können im Schlussgehör erfolgen.“
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yw_0115
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