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§ 30 Versetzung und Amtsenthebung

§ 30 konkretisiert das Verfassungsgebot der grundsätzlichen Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit von Richtern auf Lebenszeit und auf Zeit gegen ihren Willen (Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG1). Abs. 1 zählt abschließend die Voraussetzungen auf, unter denen ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ausnahmsweise ohne seine Zustimmung versetzt oder seines Amtes enthoben werden kann, nämlich im Verfahren über die Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31) und bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32). In den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist die Versetzung oder Amtsenthebung nach Abs. 2 erst aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidung statthaft. Verfassung und Gesetz schließen aus, einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung aus anderen Gründen zu versetzen oder seines Amtes zu entheben oder in vergleichbarer Weise an seiner Amtsausübung zu hindern.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0030

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