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§ 3 Amtliche Werke

Nach § 5 Abs. 1 UrhG genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings sind auch die in § 5 Abs. 1 UrhG aufgeführten amtlichen Werke dann Werke i.S.d. Urheberrechts, „wenn sie den allgemeinen Anforderungen genügen, die an urheberrechtlich schutzfähige Werke zu stellen sind“. Deshalb ist es verfehlt, wenn Troidl meint, in den Fällen des § 5 UrhG gelange „von vornherein kein Urheberrecht zur Entstehung“. Dies würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass „geringerwertige“ amtliche Werke (z.B. ausschließlich für den behördeninternen Gebrauch bestimmte Vermerke) urheberrechtlichen Schutz genießen, während dieser – nach Troidl – bei den amtlichen Werken i.S.d. §5 UrhG überhaupt nicht entstehen soll. Mit der h.M. ist davon auszugehen, dass die in § 5 Abs. 1 UrhG aufgeführten amtlichen Werke – im Allgemeinen – als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zunächst urheberrechtlichen Schutz genießen, diesen aber dann verlieren und gemeinfrei werden, wenn sie verkündet wurden bzw. in die Rechtswirklichkeit eingetreten sind. Dieses Ergebnis folgt aus dem höher zu beurteilenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das es als gerechtfertigt erscheinen lässt, die Interessen des Urhebers unberücksichtigt zu lassen. Auch für das österreichische Recht betont Kremser, „dass das öffentliche Interesse an der ungehinderten Verbreitung und Kenntnisnahme dieser ... amtlichen Werke die Rücksichtnahme auf den oder die Urheber in den Hintergrund treten lasse“.

Seiten 33 - 49

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-14436-5_5099

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