• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Als erste der einleitenden Vorschriften regelt §1 ausdrücklich den sachlichen (Abs. 1) und persönlichen (Abs. 2 und 3) Geltungsbereich, d.h. den Anwendungsbereich der WDO. Mit dieser Vorschrift der WDO 2025 (Yd 340) wurden – doch mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache – die Regelungen des § 1 WDO a. F. fortgeführt (Entw.-begr. BTDrucks. 20/12197, S. 83). Nach wie vor sagt die Vorschrift nichts zum räumlichen Geltungsbereich (dazu darum Rn. 29). Grenzlagen der Anwendbarkeit sind im Auslegungswege zu klären (dazu Rn. 3 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yw_0001

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 60 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung