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§ 106 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Vorschrift befasst sich mit der Abhaltung und Durchführung der Jugendund Auszubildendenversammlung. Diese bildet eine Veranstaltung der gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Dem Vorsitz oder einem anderen Mitglied des Personalrats ist aber ein Recht auf Teilnahme eingeräumt, auch soweit sie nicht zum Kreis der Beschäftigten nach § 99 gehören. Die Vorschrift, die das PersVG 1955 noch nicht kannte, hat ihren Ursprung § 63 BPersVG F. 1974 (BT-Drs. 7/176, S. 32, zu § 62 des Entwurfs). In den Beratungen des Innenausschusses wurde in Ergänzung des sonst unveränderten Entwurfs (Satz 1 bis 5) als Satz 6 die Möglichkeit einer zweiten Jugendversammlung (jetzt: Jugend- und Auszubildendenversammlung) im Kalenderjahr eröffnet (vgl. BT-Drs. 7/1339, S. 25, zu § 62).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0106
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