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§ 107 Gegenstand der Urteilsfindung
Für die Urteilsfindung bestimmt § 107, was überhaupt nur Gegenstand der disziplinaren Beurteilung sein darf, aber auch sein muss. Die Bindung des Gerichts an die Anschuldigungsschrift bewirkt, dass sämtliche angeschuldigten Pflichtverstöße der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Im Interesse der Konzentration und Beschleunigung macht Abs. 2 davon eine Ausnahme.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0107
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