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§ 107 Stufenvertretungen
Die Vorschrift regelt die Bildung von Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen (JAV- Stufenvertretungen) und die Bildung von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen für den Bereich der Dienststellen, in denen nach § 7, § 93 Gesamtpersonalräte zu bilden sind (Gesamt-JAV). Damit ist den nach §§ 88 ff. gebildeten überörtlichen Personalvertretungen jeweils ebenengerecht auch eine JAV zugeordnet, so dass deren Aufgaben auf allen Ebenen der Personalvertretung wahrgenommen werden können. Die Vorschrift hatte kein Vorbild im PersVG 1955. § 23 Abs. 2 PersVG 1955 richtete lediglich örtliche JAV ein.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0107
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