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§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern

Die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern sind im Rahmen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu strukturiert worden. Im Bereich des Beamtenrechts wurden die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002, BGBl. I S. 2863) sowie die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 74a Abs. 1 des GG F. bis 31.8.2006) aufgehoben. Der Bund verfügt nur noch über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des GG F. ab 1.9.2006). Die Länder sind nunmehr für die Regelung des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie des Statusrechts (unter Beachtung des Beamtenstatusgesetzes) der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienstherren selbst zuständig.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0108

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