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§ 108 (Kündigungsschutz)
§ 108 F. 1974/1989 hatte kein Vorbild in den Vorschriften des PersVG 1955. § 59 Abs. 2 S. 1 PersVG 1955 bestimmte für den Bundesbereich lediglich, dass für die Mitglieder des Personalrats, die im Arbeitsverhältnis stehen, die §§ 13 und 14 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend gelten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0108
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