Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 110 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
Mit dieser ihrem Wesen nach nichtdisziplinarrechtlichen Vorschrift (Rz 4) betrat der Gesetzgeber des KorrBekG 1997 (Rz 10) mit Schaffung des § 58a WDO a. F. – der Vorgängervorschrift des § 110 – einst Neuland (so auch sachgleich mit § 11 a BDO – jetzt § 80 BDG – für das Beamtendisziplinarrecht, s. Rz 9). Zwar kannte das Recht jener Zeit schon „Kronzeugen“-Regelungen (s. wieder Rz 9), doch war es neu, als „Lohn des Verrats“ eine lebenslange, rentenergänzende Leistung – und selbst noch für den hinterbliebenen Ehegatten (Rz 47) – vorzusehen. Trotz des Umfangs des § 110 ist festzuhalten, dass die Regelungsbestandteile dieser Vorschrift, insbesondere, was das Verfahren bis zur Zahlung einer Unterhaltsleistung anlangt, normativ nur angelegt sind, was erforderlich macht, durch Auslegung auszudeuten, in welchen Schritten es zur Zubilligung einer solchen Leistung kommen kann (ergänzend – zu § 11 a BDO –, s. Weiß PersV 1998, 155, und – zu § 80 BDG – ders. in Fürst GKÖD II M § 80; Korruptionsdelikte aus disziplinarrechtlicher Sicht, s. Weiß in Fürst GKÖD II J 688).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0110
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.