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§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
Die Berufung ist das Rechtsmittel, das gegen Urteile des Truppendienstgerichts statthaft ist. Sie ermöglicht die Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Vorschrift ist zur Zulässigkeit nur die Berufungsfrist geregelt. Wo die Berufung einzulegen ist, ergibt sich aus § 116 Abs. 1.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0115
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