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§ 116a (Erstmalige Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen)

Ab etwa 1985 war es für einige Jahre üblich, die Übergangsregelungen bei Gesetzesänderungen nicht in den Schlussvorschriften des Änderungsgesetzes anzuordnen, sondern in das Stammgesetz selbst aufzunehmen. Diese Praxis wurde aber bald wieder aufgegeben, so dass § 116a (und § 116b) die einzigen derartigen Ergänzungen des BPersVG blieben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0116a

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