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§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
Verwirft der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufung nicht als unzulässig, übersendet er die Akten nach Ablauf der Berufungsfrist dem Wehrdisziplinaranwalt (S. 1).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0119
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