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12 Ernennung auf Probe
Die 12 bis 16 regeln die beiden Statusformen fr Richter, die vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit erprobt werden sollen. Es sind die Richterverhltnisse auf Probe ( 12, 13) und kraft Auftrags ( 14 bis 16). Das Gesetz sieht keine weiteren Statusformen zum Zweck der Erprobung vor. Der Status des Richters auf Probe ist in erster Linie fr Bewerber geschaffen, die nach dem Erwerb der Befhigung zum Richteramt Berufsrichter werden wollen. Zum Richter auf Probe knnen aber auch Bewerber ernannt werden, die bereits einen anderen Beruf ausgebt haben und nicht die Anrechnungsvoraussetzungen des 10 Abs. 2 erfllen oder nicht unmittelbar zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen. Fr Beamte, die Berufsrichter werden wollen, bietet das Richterverhltnis kraft Auftrags ( 14) eine besondere Erprobungsmglichkeit.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0012
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