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� 12 Ernennung auf Probe

Die �� 12 bis 16 regeln die beiden Statusformen f�r Richter, die vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit erprobt werden sollen. Es sind die Richterverh�ltnisse auf Probe (�� 12, 13) und kraft Auftrags (�� 14 bis 16). Das Gesetz sieht keine weiteren Statusformen zum Zweck der Erprobung vor. Der Status des Richters auf Probe ist in erster Linie f�r Bewerber geschaffen, die nach dem Erwerb der Bef�higung zum Richteramt Berufsrichter werden wollen. Zum Richter auf Probe k�nnen aber auch Bewerber ernannt werden, die bereits einen anderen Beruf ausge�bt haben und nicht die Anrechnungsvoraussetzungen des � 10 Abs. 2 erf�llen oder nicht unmittelbar zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen. F�r Beamte, die Berufsrichter werden wollen, bietet das Richterverh�ltnis kraft Auftrags (� 14) eine besondere Erprobungsm�glichkeit.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0012

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