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§ 12 Unfallfürsorge
Die Regelung begründet für Beamte bei personalvertretungsrechtlichen Aktivitäten einen speziellen Unfallschutz. Sie berücksichtigt, dass die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz etwas anderes ist als Dienstausübung im eigentlichen, beamtenrechtlichen Sinn. Daher bedarf es zur Erstreckung der gesetzlichen Unfallfürsorge einer besonderen Norm, welche die Ausübung des Ehrenamts der Dienstausübung insoweit gleichstellt (s. Tz. 31.1.1.14 BeamtVGVwV i. d. F. vom 3.1.2023).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0012
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