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§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen

Während bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1), kann jeder Disziplinarvorgesetzte förmliche Anerkennungen erteilen (zur Erteilung einer förmlichen Anerkennung an die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten s. § 29 Rz 4). Will ein höhere Disziplinarvorgesetzter eine förmliche Anerkennung aussprechen, muss er jedoch zuvor den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten hören (§ 13 Abs. 3). Sanitätsoffiziere mit Disziplinarbefugnis (§ 27 Abs. 3) und Notdisziplinarvorgesetzte (§ 31) können keine förmliche Anerkennung erteilen. Denn sie sind nicht berechtigt, einen Kompanie- oder Tagesbefehl zu erlassen (a.A. für Sanitätsoffiziere Baden/von Mitzlaff, WDO, 6. Auflage 1965, § 2 Anm. 4) und Notdisziplinarbefugnis besteht nur zur Ahndung von Dienstvergehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0012

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