Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen
Während bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1), kann jeder Disziplinarvorgesetzte förmliche Anerkennungen erteilen (zur Erteilung einer förmlichen Anerkennung an die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten s. § 29 Rz 4). Will ein höhere Disziplinarvorgesetzter eine förmliche Anerkennung aussprechen, muss er jedoch zuvor den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten hören (§ 13 Abs. 3). Sanitätsoffiziere mit Disziplinarbefugnis (§ 27 Abs. 3) und Notdisziplinarvorgesetzte (§ 31) können keine förmliche Anerkennung erteilen. Denn sie sind nicht berechtigt, einen Kompanie- oder Tagesbefehl zu erlassen (a.A. für Sanitätsoffiziere Baden/von Mitzlaff, WDO, 6. Auflage 1965, § 2 Anm. 4) und Notdisziplinarbefugnis besteht nur zur Ahndung von Dienstvergehen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0012
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.