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§ 127 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Ist es zur Beendigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gekommen, während dessen nach § 126 Abs. 2 oder 3 Bezüge einbehalten wurden (hierzu Yt § 126 Rz 41, 56), regelt die Vorschrift den Verbleib dieser Einbehaltungsbeträge. Diese sind entweder verfallen (Verfall nach Abs. 1, s. Rz 15 ff.) oder nachzuzahlen (Nachzahlung nach Abs. 2, s. Rz 30 ff.). Dabei ist allerdings der Nachzahlungsanspruch belastet durch die Anrechnung ggf. erzielter Einkünfte aus genehmigungsbedürftiger Nebentätigkeit (Anrechnung nach Abs. 3, s. Rz 42 ff.). Abs. 4 regelt speziell den Rechtsschutz gegen die von der Einleitungsbehörde ausgesprochene Feststellung nach Abs. 1 Nr. 3 (Rz 21, 27) und die von ihr getroffene Anrechnungsentscheidung nach Abs. 3 (dazu Rz 48).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0127

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