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§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

§ 13 wurde mehrfach geändert. Eine grundlegende, einschneidende Modifikation erfolgte durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160). Während § 13 zuvor in umfassenderer Form Ausgleichszulagen normierte, sind seit dem besagten Änderungsgesetz Regelungsgegenstand von § 13 nur noch Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen. Der Ausgleich von wegfallenden Amtszulagen und von Verringerungen des Grundgehalts – bis zum Jahr 2009 in § 13 Abs. 2 a. F. normiert – ist seitdem in § 19a geregelt (s. näher K § 19a Rz 1ff.), so dass § 13 einen im Vergleich zu früher einen engeren Anwendungsbereich besitzt. Neben der Verlagerung der besagten Elemente in § 19a sind die Regelungen betreffend Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen durch das genannte Gesetz im Jahr 2009 außerdem vereinfacht worden, da der Gesetzgeber die vorherige Fassung als in der Verwaltungspraxis zu kompliziert umsetzbar erachtete (siehe BTDrucks. 16/7076, S. 135). Aus den genannten Gründen kommt den älteren Fassungen von § 13 heute keine praktisch relevante Bedeutung mehr zu, so dass auf die genaue Dokumentation der älteren Fassungen hier verzichtet werden kann.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0013

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