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§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

§ 13 regelt verschiedene Erhöhungen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit: § 13 Abs. 1 befasst sich mit der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Eintritt des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres; in diesen Fällen wird bei der Bemessung des Ruhegehalts pauschal eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Die Vorschrift soll Einbußen bei der Versorgung dieser Beamten sowie ggf. ihrer Hinterbliebenen zumindest teilweise ausgleichen. Das gilt auch für die Hinterbliebenen eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres im aktiven Dienst verstorbenen Beamten. § 13 Abs. 1 stellt die soziale Komponente im Bereich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit insbesondere bei in jungen Jahren dienstunfähigen Beamten dar und gleicht für diese auch die Minderung des Ruhegehalts durch den Versorgungsabschlag (vgl. § 14 Abs. 3) wieder zumindest teilweise aus.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0013

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