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§ 137 Umfang der Kostenpflicht
Die Vorschrift stellt erschöpfend fest, was zu den Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört. Das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Zustellung der Einleitungsverfügung an den Soldaten (§ 93 Abs. 1 S. 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0137
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