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§ 138 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes

Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 141 Abs. 1). § 138 regelt, ob die Kostenpflicht – ganz oder teilweise – dem Soldaten oder dem Bund obliegt. Grundsätzlich sind dem Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Verfahren unterliegt, also dem Soldaten im Falle der Verurteilung und dem Bund im Fall des Freispruchs sowie der Einstellung des Verfahrens.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0138

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