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§ 144 Besondere Entlassung eines Soldaten
144 fllt 88 SG, der eine spezielle Entlassungsmglichkeit fr Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit vorsieht, die ber den Weg der Eignungsbung (Yt 1 Rz 60d) als andere Bewerber in die Bundeswehr eingestellt wurden (hierzu Rz 15ff.), aus, wenn die Soldaten sich durch ihr Vordienstverhalten (Rz 21) der Berufung in ihr Dienstverhltnis unwrdig erwiesen haben. Dann kann eine (behrdliche) Entlassung durch die Entlassungsdienststelle nach 88 nur erfolgen, wenn in einem von dieser beantragten sog. Unwrdigkeits-(Feststellungs-) verfahren durch das Wehrdienstgericht (Rz 23) in entsprechender Anwendung der Vorschriften ber das gerichtliche Disziplinarverfahren (Rz 28ff.) die Unwrdigkeitsfeststellung (Rz 45) rechtskrftig getroffen wurde.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0144
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