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§ 144 Besondere Entlassung eines Soldaten

� 144 f�llt � 88 SG, der eine spezielle Entlassungsm�glichkeit f�r Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit vorsieht, die �ber den Weg der Eignungs�bung (Yt � 1 Rz 60d) als �andere Bewerber� in die Bundeswehr eingestellt wurden (hierzu Rz 15ff.), aus, wenn die Soldaten sich durch ihr Vordienstverhalten (Rz 21) der Berufung in ihr Dienstverh�ltnis unw�rdig erwiesen haben. Dann kann eine (beh�rdliche) Entlassung durch die Entlassungsdienststelle nach � 88 nur erfolgen, wenn in einem von dieser beantragten sog. Unw�rdigkeits-(Feststellungs-) verfahren durch das Wehrdienstgericht (Rz 23) in entsprechender Anwendung der Vorschriften �ber das gerichtliche Disziplinarverfahren (Rz 28ff.) die Unw�rdigkeitsfeststellung (Rz 45) rechtskr�ftig getroffen wurde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0144

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