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§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

§ 15 lässt die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen zu an Beamte auf Lebenszeit, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen werden, weil sie die Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; vgl. O § 4 Rn. 11 ff.) nicht erreichen (§ 15 Abs. 1; vgl. Rn. 16). Das Gleiche gilt bezüglich der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an Beamte auf Probe, die aus denselben Gründen entlassen wurden (§ 15 Abs. 2; vgl. Rn. 32 f.). Die Vorschrift gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden (vgl. § 66 Abs. 5; vgl. Rn. 16). Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Rn. 5) und erfordert einen Antrag des Beamten (s. Rn. 20). Der Versorgungsanspruch und der Status als Ruhestandsbeamter stehen miteinander in wechselseitiger Beziehung, denn nur ein Beamter im Ruhestand erhält Ruhegehalt (vgl. ausführlich O § 4 Rn. 6); zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt vgl. O § 4 Rn. 10. Zwingende Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch und damit einer – grds. nach dem letzten Amt und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu bemessenden – lebenslänglichen Alimentation (vgl. § 4 Abs. 3) ist die Erfüllung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG1; O § 4 Rn. 16 ff). Ist diese nicht erfüllt, ist der Beamte zwingend zu entlassen und hat infolge keinen Versorgungsanspruch (vgl. § 4 Abs. 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0015

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