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§ 17 Einleitung von Amts wegen

§17 eröffnet die Vorschriftenreihe, die das behördliche Disziplinarverfahren betreffen; in diesem Zusammenhang regelt diese Vorschrift die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen (Einleitung auf Antrag des Beamten, s. M § 18). Gerade für die Anwendung des § 17 sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 bis 4 beachtlich. So vor allem ergibt sich aus § 1, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 (Rz 28ff.) nur bei Beamten und (fiktiven) Ruhestandsbeamten, die dem Bundesrecht unterfallen, in Betracht kommt (so z.B. auch beamtete Staatssekretäre, s. hierzu Ausarbeitung d. Wiss. Dienstes des BT v. 18. Februar 2014 zu Az WD 3 – 3000 – 034/14 [Internet], auch M § 1 Rz 106). Durch das überraschend verkündetete „Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ v. 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389, nichtamtlich kurz ÄndG 2023), das nach dessen Art. 9 am 1. April 2024 in Kraft tritt, wurde § 17 BDG nicht geändert. Haben Änderungen nach diesem Gesetz (wie Wegfall der Disziplinarklage und der gerichtlichen Diszipinarbefugnis) Einfluss auf nachfolgende Erläuterungen, wird bei diesen darauf hingewiesen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0017

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