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§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
§ 18 entspricht mit einer redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 18 WDO. Aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 entfällt die bisher enthaltene Nennung früherer Soldatinnen und früherer Soldaten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yw_0018
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