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§ 19 Ausdehnung und Beschränkung

Als Vorschrift des behördlichen Disziplinarverfahrens (im Teil 3 Kap. 1) regelt § 19 – nur – für dieses Verfahren (systematische Stellung, s. Rz 3) die Ausdehnung (Abs. 1; Rz 8 ff.) und Beschränkung (Abs. 2; Rz 17 ff.) des Verfahrensstoffes. Ist die das gesamte behördliche Verfahren betreffende Beschränkungsvorschrift für das Bundesrecht neu, hatte die BDO (D 050) zumindest für das förmliche vorgerichtliche Verfahren eine Ausdehnungsbefugnis des Untersuchungsführers im Untersuchungsverfahren gemäß § 62 Abs. 2 BDO geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0019

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