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§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr

Die Vorschrift erweitert die unmittelbare Zuständigkeit des BVerwG (privilegium fori) auf Entscheidungen des GenInsp über weitere Beschwerden. In der Erstfassung der WBO galt das privilegium fori nur für Maßnahmen und Entscheidungen des BMVg. Mit der Einfügung des neu gefassten § 22 durch Art. III Nr. 13 NOG wurde die Zuständigkeit des BVerwG auch auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen ausgedehnt, in denen die Inspekteure der Teilstreitkräfte und der militärischen Organisationsbereiche über eine weitere Beschwerde entschieden haben. Diese Regelung war eine Folge der Entscheidung des BMVg, den Inspekteuren mit dem Blankeneser Erlass vom 21. März 1970 Disziplinarbefugnis zu übertragen und ihnen die jeweilige Teilstreitkraft oder den jeweiligen militärischen Organisationsbereich truppendienstlich zu unterstellen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yo_0022

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