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§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags dient ebenso wie die zum Richter auf Probe dem Ziel einer späteren Verwendung als Richter auf Lebenszeit nach entsprechender Erprobung (§§ 12 Abs. 1, 14; vgl. T § 14 Rz 1) und bei gleicher Verwendung während der Probezeit (§§ 13, 16 Abs. 2, 28, 29). Folgerichtig sollen nach § 23 die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses für Richter auf Probe auch für Richter kraft Auftrags entsprechend gelten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0023

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