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§ 23a Ergänzende Vorschriften
Die Vorschrift, die durch Art. 5 Nr. 20 WehrRÄndG 2008 eingefügt wurde, enthält über Einzelverweisungen hinaus erstmals eine summarische Verweisung auf ergänzend anzuwendende Verfahrensvorschriften und auf andere Verfahrensgesetze. Dabei verweist Absatz 1 unter beispielhafter Aufzählung einzelner Regelungen auf die entsprechende Anwendung der WDO. Die ergänzende Verweisung auf die VwGO und auf Bestimmungen des GVG in Absatz 2 S. 1 bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf das gerichtliche Antragsverfahren. Mit der Regelung in Absatz 2 S. 2 erhält der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer eine gesetzliche Grundlage. Absatz 3 enthält eine den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 107, 395 – NJW 2003, 1924 f.) entsprechende Rechtsgrundlage für die Anhörungsrüge bei Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Antragsverfahren.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yo_0023a
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