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§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

§ 24 regelt – zumeist in Anlehnung an die Vorgängervorschriften, jedoch vereinfacht – die Berechnung, Zahlung und Fälligkeit des Arbeitsentgelts:
–  Absatz 1 bestimmt den Grundsatz des Monatsentgelts, die Fälligkeit und den Zahlungsweg
–  Absatz 2 regelt die Anteilsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung
–  Absätze 3 und 5 behandeln die Anteilsberechnung innerhalb des Monats
–  Absatz 4 enthält die Rundungsregelung
–  Absatz 6 ermächtigt zu Pauschalierungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0024

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