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§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
Die in den 28 und 29 enthaltenen Besetzungsregelungen sind gerichtsverfassungsrechtlicher Natur. Sie sind wegen ihrer Bedeutung fr die Rechtsstellung des Richters in das DRiG bernommen. Geregelt wird, in welcher Rechtsstellung und Zahl Richter als Mitglieder oder Vorsitzende bei einem Gericht ttig sein drfen. 28 Abs. 1 ersetzt dabei im wesentlichen den durch 85 Nr. 1 aufgehobenen 6 GVG. 29 ergnzt die gerichtsverfassungsrechtlichen Ausnahmeregelungen ber die Verwendung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags oder von abgeordneten Richtern. Beide Vorschriften stellen die statusrechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Besetzung der Gerichte dar (Lwe/Rosenberg/Schfer, DRiG, 28 RdNr. 4, 29 RdNr. 2). Strengere Anforderungen im eigentlichen Gerichtsverfassungsrecht sind damit nicht ausgeschlossen. Beide Vorschriften gelten nur fr Berufsrichter. Fr die Besetzung der Gerichte mit ehrenamtlichen Richtern gelten besondere Vorschriften (vgl. T 44), doch betrifft 28 Abs. 2 mittelbar auch die ehrenamtlichen Richter (vgl. Rz 7). Bei einem Versto gegen die 28, 29 ist das Gericht nicht vorschriftsmig besetzt ( 551 Nr. 1, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; 133 Nr. 1 VwGO).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0028
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