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§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

Die in den �� 28 und 29 enthaltenen Besetzungsregelungen sind gerichtsverfassungsrechtlicher Natur. Sie sind wegen ihrer Bedeutung f�r die Rechtsstellung des Richters in das DRiG �bernommen. Geregelt wird, in welcher Rechtsstellung und Zahl Richter als Mitglieder oder Vorsitzende bei einem Gericht t�tig sein d�rfen. � 28 Abs. 1 ersetzt dabei im wesentlichen den durch � 85 Nr. 1 aufgehobenen � 6 GVG. � 29 erg�nzt die gerichtsverfassungsrechtlichen Ausnahmeregelungen �ber die Verwendung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags oder von abgeordneten Richtern. Beide Vorschriften stellen die statusrechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Besetzung der Gerichte dar (L�we/Rosenberg/Sch�fer, DRiG, � 28 RdNr. 4, � 29 RdNr. 2). Strengere Anforderungen im eigentlichen Gerichtsverfassungsrecht sind damit nicht ausgeschlossen. Beide Vorschriften gelten nur f�r Berufsrichter. F�r die Besetzung der Gerichte mit ehrenamtlichen Richtern gelten besondere Vorschriften (vgl. T � 44), doch betrifft � 28 Abs. 2 mittelbar auch die ehrenamtlichen Richter (vgl. Rz 7). Bei einem Versto� gegen die �� 28, 29 ist das Gericht nicht vorschriftsm��ig besetzt (�� 551 Nr. 1, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; � 133 Nr. 1 VwGO).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0028

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