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§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten
Abs. 1 S. 2 definiert den nächsten Disziplinarvorgesetzten als den untersten Vorgesetzten mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist (s. auch § 1 Abs. 1 VorgV). Er ist regelmäßig der Vorgesetzte mit der 1. Stufe der Disziplinarbefugnis (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Er ist der Vorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis der 2. oder 3. Stufe, wenn ihm der Soldat unmittelbar untersteht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0029
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