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§ 29d Aufbewahrung von Personalakten
§ 29d regelt Aufbewahrungsfristen für Personal- und Gesundheitsakten der Soldaten, abhängig vom Lebensalter der Soldaten bei Berufssoldaten und Reservisten sowie abhängig vom Eintritt eines Ereignisses oder Zustands bei bestimmten früheren Soldaten. Entsprechend § 29, der auf § 113 Abs. 2 bis 4 BBG verweist, kommt es auch auf die Regelung in § 29d an, soweit diese von § 113 Abs. 2 bis 4 BBG abweicht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0029d
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