Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 30 (Ruhen der Mitgliedschaft)
Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 26 PersVG 1955 überein. Ihr Zweck besteht darin, Beamte, die dienstlich nicht tragbar sind, weil ihnen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie wegen dienstlichen Fehlverhaltens vorläufig des Dienstes enthoben sind, von der Ausübung ihres Personalratsamtes fern zu halten, solange nicht über ihre weitere dienstliche Verwendung entschieden ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0030
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.