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§ 33 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten

In § 33 sind dem Disziplinarvorgesetzten mehrere Prüfungspflichten auferlegt, die sich jeweils an die Feststellung knüpfen, dass der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Zunächst hat er eine disziplinare Entscheidung zu treffen. Zusätzlich hat er zu prüfen, ob der Soldat zugleich mit dem Dienstvergehen eine Straftat begangen hat, die an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben ist. Was die disziplinare Reaktion betrifft, soll der Disziplinarvorgesetzte erst dann zu einer Disziplinarmaßnahme greifen, wenn erzieherische Maßnahmen ohne Erfolg geblieben sind. In Abs. 2 S. 2 ist der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ verankert. Die Formulierung „die Schuld des Soldaten für erwiesen halten“ ist missverständlich und führt in der Praxis immer wieder dazu, dass Disziplinarvorgesetzte meinen, ihre subjektive Überzeugung reiche bereits zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0033

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