• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die in § 34 S. 1 geregelte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gehört zu den Ausnahmen des Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG, unter denen hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter wider ihren Willen aus gesetzlich geregelten Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden dürfen. Die Verfassungsnorm wird in den §§ 30ff. konkretisiert (BGHZ 174, 213, 219 Tz 25). § 34 S. 1 enthält die verfassungsrechtlich gebotene gesetzliche Konkretisierung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Der Eintritt eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand bei Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze ergibt sich auf verfassungsrechtlicher Grundlage (Art. 97 Abs. 2 S. 2 GG) für Richter im Bundesdienst aus § 48, für Richter im Landesdienst aus § 76 in Verbindung mit Landesrecht. Vor Erreichen der Altersgrenze kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit nur im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, § 31) und bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 34 S. 1). Die Versetzung eines Richters in den einstweiligen Ruhestand ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 zulässig.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0034

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 10 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung