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§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt

§ 37 schafft eine verbesserte Unfallversorgung für Beamte, die bei Ausübung besonders gefahrvoller Diensthandlungen ihr Leben einsetzen und dabei schwer verunglücken oder die in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch Angriffe i. S. des § 31 Abs. 4 (vgl. O § 31 Rz 123 ff.) schwer verletzt und dienstunfähig werden, wenn ihre Erwerbsfähigkeit bei Eintritt in den Ruhestand um mindestens 50 % gemindert ist. Damit soll bei lebensgefährlichem Einsatz die Einsatzbereitschaft des Beamten gefördert und gewürdigt werden. In den übrigen Fällen liegt darin die Würdigung einer mit besonderen Gefahren verbundenen dienstlichen Tätigkeit. Die Vorschrift geht vornehmlich auf die Verhältnisse bei der Polizei und der Berufsfeuerwehr zurück.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0037

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