Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 39 Rechtswirkungen
§ 39 regelt einzelne Rechtswirkungen, welche die Anordnungen nach § 38 (M § 38 Rz 46, 81) nach sich ziehen, doch nicht umfassend (weitere Rechtswirkungen, s. Rz 5ff.). Vor allem wichtig sind die Maßgaben zum Beginn (Abs. 1) und zum Ende (Abs. 4) der Anordnungen (Rz 32, 54). Abs. 3 hat den früheren § 125 BDO ersetzt (Rz 39); dass ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung während der Suspendierungszeit ruht (Abs. 2, s. Rz 38), ist für das Bundesrecht neu.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0039
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.