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§ 4 Beamtenverhältnis

§ 4 umschreibt gem. der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 4 GG gesetzlich die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Im Grunde ist § 4 inhaltlich nur eine Bestätigung der Verfassungsregelung (Formulierung bei Lecheler, HStR III, § 72 Rn. 24; Lecheler ZBR 2007, 18, 19). Wegen dieser großen Nahtstelle von Beamtenrecht und Verfassungsrecht werden an dieser Stelle üblicherweise über Art. 33 Abs. 4 GG hinaus auch die Fundamentalnormen für das Beamtenrecht des Art. 33 Abs. 2 GG (Rz 26–33) und des Art. 33 Abs. 5 GG (Rz 40–84) miterläutert. § 4 BBG i. d. F. von Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160) entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache inhaltlich § 2 Abs. 1 BBG a. F. § 2 BBG n. F. regelt nunmehr die Dienstherrnfähigkeit (bisher § 121 BRRG), so dass sich die Aufzählung der Dienstherren wie in § 2 Abs. 1 BBG a. F. in § 4 BBG n. F. erübrigt. § 2 Abs. 2 BBG a. F. enthielt noch eine gesetzliche Definition des unmittelbaren und des mittelbaren Bundesbeamten. Diese Unterscheidung entsprach einer beamtenrechtlichen Tradition (vgl. § 2 Abs. 1–3 DBG). Sie stammte schon aus dem preußischen Beamtenrecht (§ 69 II 10 PrALR) und war Inhalt des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. 1. 1937 (RGBl. I S. 39; § 2 Abs. 1 bis 3). Die Rechtsfigur des mittelbaren Beamtenverhältnisses, die bereits in das BRRG nicht aufgenommen wurde und sich nur noch in wenigen Landesrechten fand, hat ihre Berechtigung in der Gegenwart verloren. Sie ist – sachgerecht – in § 4 BBG n. F. entfallen. Zur Unterscheidung der Beamtin/des Beamten im staats-(dienst-)rechtlichen Sinn von der Beamtin/dem Beamten im haftungsrechtlichen Sinn vgl. L vor § 1 Rz 11.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0004

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