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§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 43a gehört zu den Vorschriften, die durch das Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG vom 28. 7. 1993, BGBl. I S. 1394) geschaffen worden sind, um auch im Bereich der Beamtenversorgung den besonderen Verhältnissen bei der vermehrten Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks. 12/4749, Begr. zu I, Allgemeines). § 43a wurde mit Wirkung vom 1. 7. 1992 durch Art. 3 Nr. 5 AuslVG eingefügt. Die Vorschrift sieht die Möglichkeit des Ausgleichs von Sach- und Vermögensschäden vor. Nach § 43a ist dieser Schadensausgleich in besonderen Fällen nur davon abhängig, dass eine Schädigung während einer besonderen Verwendung im Ausland durch besondere, vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse verursacht worden ist. Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich hierbei vor allem um Sachschäden, für die bestehende Versicherungen keine Ersatzleistungen gewähren oder für die Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0043a

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