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§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren

§ 45 befasst sich mit der Meldung von Unfällen, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, mit der Untersuchung des Unfalls durch den Dienstvorgesetzten sowie mit der Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und damit sowohl den Interessen des Dienstherrn wie auch dem wohlverstandenen Interesse des Beamten selbst. Dasselbe gilt von der Pflicht zur Untersuchung des Unfalls. Hier kommt noch der Gesichtspunkt der Unfallverhütung hinzu.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0045

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