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§ 49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst

Die Vorschrift trägt dem Sicherheitsbedürfnis des Bundesnachrichtendienstes (BND) Rechnung und enthält eine Reihe von Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Wahlverfahrens. Diese werden mit der strengen Geheimhaltung auch personeller Vorgänge („Abschottungsprinzip“) gerechtfertigt. Es soll vermieden werden, dass Außenstehende in die besonderen Organisationsformen des BND Einblick gewinnen (vgl. BVerwG v. 25.5.2025 – 5 PA 1.24, juris, Rn 21). Zwar enthält § 129 BPersVG keine ausdrückliche Ermächtigung über eine besondere Regelung der Wahl der Personalvertretungen des BND. Diese Beschränkungen ergeben sich jedoch bereits aus § 112 BPersVG (s. Rz 8).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0049

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