Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 50 Zusammensetzung des Richterrats
Die Vorschrift regelt abschlieend im Zusammenhang mit den 51, 59 die Bildung von Richterrten bei den Gerichten des Bundes, und zwar im Wesentlichen durch Festsetzung der Zahl der jeweils nach 51 fr einen Richterrat zu whlenden Richter (Abs. 1 und 2). Sie schreibt im brigen die Bildung eines gemeinsamen Richterrats fr die Truppendienstgerichte vor (Abs. 2) und bezeichnet die nicht fr den Richterrat whlbaren Richter (Abs. 3; zur Wahlberechtigung abgeordneter Richter 59). Nicht geregelt ist die interne Organisation der Richterrte (vgl. dazu T 58). Als Folge der Auflsung des Bundesdisziplinargerichts wurde 50 Abs. 1 Nr. 2 durch Art. 10 d. G zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts v. 9. 7. 2001 (BGBl. I S. 1510, 1529) neu gefasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0050
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte




Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.