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§ 50 Zusammensetzung des Richterrats

Die Vorschrift regelt abschlie�end im Zusammenhang mit den �� 51, 59 die Bildung von Richterr�ten bei den Gerichten des Bundes, und zwar im Wesentlichen durch Festsetzung der Zahl der jeweils nach � 51 f�r einen Richterrat zu w�hlenden Richter (Abs. 1 und 2). Sie schreibt im �brigen die Bildung eines gemeinsamen Richterrats f�r die Truppendienstgerichte vor (Abs. 2) und bezeichnet die nicht f�r den Richterrat w�hlbaren Richter (Abs. 3; zur Wahlberechtigung abgeordneter Richter � 59). Nicht geregelt ist die interne Organisation der Richterr�te (vgl. dazu T � 58). Als Folge der Aufl�sung des Bundesdisziplinargerichts wurde � 50 Abs. 1 Nr. 2 durch Art. 10 d. G zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts v. 9. 7. 2001 (BGBl. I S. 1510, 1529) neu gefasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0050

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