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§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Schon mit dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) wurde eine Vereinheitlichung des Zulagensystems angestrebt, um das Durcheinander in Bund und Ländern in diesem Bereich zu beseitigen. Deshalb wurde im 1. BesVNG mit Art. II hierfür ein besonderes Regelungskonvolut ausgewiesen (vgl. zu den Einzelheiten K vor § 42 Rz 11 ff.). Das Regelungsziel – Vereinheitlichung des Zulagensystems – wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) fortgesetzt. Im Rahmen des 2. BesVNG wurde deshalb die Vorschrift des § 51 in das BBesG eingefügt. Diese Vorschrift, die den vierten Abschnitt abschließt, sollte verhindern, dass in Teilbereichen erneut unkontrollierbare Entwicklungen in Gang gesetzt werden. Aus diesem Grund sollen andere Zulagen und Vergütungen, die nicht im vierten Abschnitt geregelt sind, nur gewährt werden dürfen, wenn dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt wird. Hiervon nicht erfasst werden sollten Vergütungen für Nebentätigkeiten, da diese für die Tätigkeiten nicht aus einem Hauptamt gewährt werden (vgl. BTDrucks. 7/1906; BRDrucks. 1/74). Die Vorschrift des § 51 i. d. F. des 2. BesVNG hat später keine Änderung erfahren. Sie stimmt mit der heutigen Fassung wörtlich überein (vgl. zu allem auch K vor § 42 Rz 20).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0051

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