• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

Bezieht ein Versorgungsempfänger (zit.: § 53a S. 1 i. V. m. Tz 53a.0.1.1–Tz 53a.0.4.1 BeamtVGVwV) Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz – Bund (AltGG) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. (2) Das Altersgeld stellt für freiwillig ausscheidende Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit hinsichtlich ihrer Alterssicherung eine Alternative zur obligatorischen Nachversicheung in der „Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)“ nach § 8 Abs. 2 SGB VI dar, die insofern bei einem Ausscheiden aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als der „gesetzliche Regelfall“ bestehen bleibt. Das Altersgeld soll die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes abbauen und damit auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0053a

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 19 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung