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§ 54 Belehrung des Beamten

Mit Blick auf die für den Beamten einschneidenden Präklusionsfolgen aus § 55 Abs. 2, 58 Abs. 2 S. 2 (Rz 10), hält er die ihm gesetzlich gesetzten Fristen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln oder für die Stellung von Beweisanträgen nicht ein, regelt die Vorschrift ausdrücklich, dass er mit der Zustellung der (Nachtrags-) Disziplinarklage nicht nur auf diese Fristen, sondern auch auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0054

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