• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 59 Kürzung der Dienstbezüge

§ 59 regelt Näheres zur mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 (allein) gegenüber Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme „Kürzung der Dienstbezüge“. Mit der „Kürzung der Dienstbezüge“ als mildeste Erziehungsmaßnahme im Katalog der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen wird bezweckt, wiederkehrend – von Kürzungsmonat zu Kürzungsmonat – auf den Soldaten einzuwirken, d.h. ihm mit diesem befristeten Rechtsverlust deutlich zu machen, dass er gefehlt hat und es künftig zu unterlassen, sich wiederholt (erneut) pflichtwidrig zu verhalten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0059

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 11 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung