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§ 59 Personenkreis
§ 59 regelt die Verpflichtung zur Teilnahme an den in § 60 aufgeführten Dienstleistungen. Darin wird der Kreis der Personen erfasst, die für Dienstleistungen in Betracht kommen, es wird geregelt, für welche Dienstleistungen und bis zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Soldatinnen und Soldaten (nachfolgend wird im Interesse der besseren Lesbarkeit nur von Soldaten gesprochen) herangezogen werden können. Außerdem werden die Voraussetzungen für den Widerruf einer freiwilligen Verpflichtungserklärung festgelegt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0059_a
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