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§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die staatsbürgerlichen Rechte an den Anfang dieses Abschnitts vor alle Pflichtenregelungen und die Regelung der weiteren Rechte der Soldaten gesetzt. Denn es handelt sich um die Verdeutlichung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die neue Wehrkonzeption, mit der die in Pflicht genommenen Menschen nicht mehr zum „Mittel“ der Armee, sondern zu ihren „Mitgliedern“, zu „Staatsbürgern in Uniform“ gemacht werden sollen (Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 17 a Rz 1, 4 f.), denen grundsätzlich alle Grundrechte in vollem Umfang wie jedem Staatsbürger verbleiben und die in diesen Rech- ten nur im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen beschränkt werden können. Der „verantwortende Bürger“ ist auch im Soldatenverhältnis richtungsweisendes Leitbild der Verfassung (Lerche in Bettermann u. a., Die Grundrechte IV/1 S. 450). Die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Grundlage der Wehrverfassung. Dieser Verpflichtung kommt im militärischen Befehlsbereich der Gehorsamspflicht ganz besondere Bedeutung zu. Sie ist nach stRspr. des BVerwG besonders zu beachten (BVerwGE 86, 362, 363 m. w. Nachw.). Mit der (verfassungsrechtlichen) Möglichkeit von Grundrechtsbeschränkungen, auf die das Gesetz hinweist, sind aber zugleich auch die Pflichten der Soldaten angesprochen, so daß die Vorschrift auch insoweit zur Präambel für diesen Abschnitt wird. Rechte und Pflichten mit den darin enthaltenen Grundrechtsbeschränkungen greifen ineinander und sind in ihrem Zusammenhang zu erörtern.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0006_a
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