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§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten
Nach der Feststellung des Vergleichsentgelts trennen sich die Wege der übergeleiteten bisherigen Angestellten und bisherigen Arbeiter bei der Stufenzuordnung in ihrer Entgeltgruppe. § 6 regelt die Zuordnung der Angestellten, § 7 die der Arbeiter.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_f_0006
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